Ein Kleingewerbe in Deutschland bietet Selbstständigen einen einfachen Einstieg in die Geschäftswelt. Dennoch müssen auch Kleingewerbetreibende bestimmte buchhalterische Pflichten erfüllen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der Buchhaltung für Kleingewerbe.
Grundlagen der Buchhaltung für Kleingewerbetreibende
Die Buchhaltung für ein Kleingewerbe ist weniger komplex als für größere Unternehmen. Kleingewerbetreibende sind nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet, sondern können eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen. Dabei werden alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erfasst und gegenübergestellt. Die Differenz ergibt den Gewinn oder Verlust des Unternehmens.
Wichtig ist, dass alle Geschäftsvorfälle lückenlos dokumentiert werden. Dazu gehören Belege über Einnahmen, Ausgaben, Rechnungen und Quittungen. Eine ordnungsgemäße Buchhaltung erleichtert nicht nur die Steuererklärung, sondern schützt auch vor Problemen bei einer Betriebsprüfung.
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Rechnung für Kleingewerbe schreiben
Jeder Kleingewerbetreibende ist verpflichtet, für erbrachte Leistungen oder gelieferte Waren ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen. Fehlerhafte Rechnungen können zu Problemen beim Vorsteuerabzug des Kunden und bei der Betriebsprüfung führen. Das Erstellen von Rechnungen gehört zu den grundlegenden Aufgaben eines Kleingewerbetreibenden.
Das Erstellen von Rechnungen gehört zu den grundlegenden Aufgaben eines Kleingewerbetreibenden. Eine ordnungsgemäße Rechnung für Kleingewerbe muss bestimmte Pflichtangaben enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Umfang der Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
- Entgelt und anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
Kleinunternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, müssen auf ihren Rechnungen auf die Steuerbefreiung nach §19 UStG hinweisen und keine Umsatzsteuer ausweisen.
Aufbewahrungspflichten
Kleingewerbetreibende müssen ihre Geschäftsunterlagen über einen festgelegten Zeitraum aufbewahren. Diese Pflicht dient der Nachprüfbarkeit durch das Finanzamt. Folgende Aufbewahrungsfristen gelten:
- Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Inventare, Lageberichte: 10 Jahre
- Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe: 6 Jahre
- Sonstige für die Besteuerung relevante Unterlagen: 6 Jahre
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Eine digitale Aufbewahrung ist grundsätzlich zulässig, sofern die Unterlagen jederzeit lesbar gemacht werden können.
Wichtige Fristen und Termine
Für Kleingewerbetreibende sind verschiedene steuerliche Fristen zu beachten. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Termine:
| Abgabe | Frist | Hinweis |
|---|---|---|
| Umsatzsteuervoranmeldung | Monatlich oder vierteljährlich bis zum 10. des Folgemonats | Abhängig von der Umsatzhöhe |
| Einkommensteuererklärung | 31. Juli des Folgejahres | Mit Steuerberater: 28. Februar des übernächsten Jahres |
| Gewerbesteuererklärung | 31. Juli des Folgejahres | Nur bei Gewerbeertrag über Freibetrag |
| Umsatzsteuerjahreserklärung | 31. Juli des Folgejahres | Zusammenfassung aller Voranmeldungen |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich als Kleingewerbetreibender ein Geschäftskonto haben?
Ein separates Geschäftskonto ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen. Es erleichtert die Trennung von privaten und geschäftlichen Finanzen erheblich und vereinfacht die Buchhaltung.
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Nach §19 UStG können Unternehmer mit einem Jahresumsatz unter 22.000 Euro von der Umsatzsteuer befreit werden. Sie müssen dann keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen, können aber auch keine Vorsteuer geltend machen.
Benötige ich eine Buchhaltungssoftware?
Eine spezielle Software ist nicht verpflichtend, aber sehr hilfreich. Sie erleichtert die Erfassung von Belegen, das Schreiben von Rechnungen und die Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erheblich.
Wie oft muss ich Steuererklärungen abgeben?
Die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt monatlich oder vierteljährlich. Die Einkommensteuererklärung und die Umsatzsteuerjahreserklärung werden einmal jährlich fällig.







